Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Seit Ende 2013 ist es explizit gesetzlich verankert, dass Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen erfassen müssen. In § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Der Gesetzgeber sagt, dass dies geschehen muss, aber er sagt nicht wie. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Alle Methoden haben das Ziel herauszufinden, was die Psyche der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum überbelastet und auf Dauer krank machen kann und wie diese Überlastungen vermieden oder reduziert werden können.

 

Unser Angebot im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung:

  • Beratung und Unterstützung bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung von Mitarbeiterbefragungen, Einzelinterviews, Workshops
  • Impulsvorträge („Von der Gefährdungsbeurteilung hin zu einer gesundheitsförderlichen Unternehmenskultur, „Wie hängen Gesundheit und Konfliktmanagement zusammen“, „Gesund führen – wie geht das?“)
  • Weiterbildung von internen Sicherheitsbeauftragten